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Vorsicht ist geboten

5. Mai 2015

Expolife Workshop "Kooperation Arzt und Sanitätshaus" sensibilisiert für Fallstricke.

Am zweiten Messetag gab Diplom Pflegewirt Thorsten Müller, MSc. mit dem brisanten Thema "Kooperation Arzt und Sanitätshaus - Was ist verboten, was erlaubt?" den Startschuss für die Ofa-Seminare auf der Expolife International in Kassel. Mit etwa 60 Personen war der Seminarraum bis auf den letzten Platz gefüllt. Das große Interesse an der Sachlage wurde durch eine aktive Beteiligung und interessierte Rückfragen der Zuhörer noch unterstrichen. Fokus des Vortrags war das spezielle juristische Verhältnis zwischen Ärzten und Leistungserbringern im Hinblick auf gesetzlich Versicherte. Ein Thema mit vielen gesetzlichen Fallstricken wie Müller in seinem charmanten pfälzischen Dialekt verdeutlichte: "Da muss es aufleuchten wie Las Vegas in der Nacht: UFFBASSE!".

Die Berufsordnung untersagt es Ärzten eine Empfehlung für einen bestimmten Leistungserbinger auszusprechen, es sei denn, der Patient fragt ausdrücklich und aus eigenem Antrieb danach. Wichtig ist hierbei, dass das Verhalten nicht vorgesteuert wird und die Wahlfreiheit gewährleistet bleibt. Beispielsweise gehören Plakate oder Tischkalender eines Sanitätshauses nicht in die Praxis, da damit ein Fragedruck aufgebaut wird: Soll ich dort hingehen? Generell empfiehlt Müller: "Die Arztpraxis ist eine No-Go-Area, Sie haben dort nichts verloren." Das heißt auch, dass regelmäßige Sprechstunden von Leistungserbringern in Arztpraxen unzulässig sind. Ausnahmefälle können bspw. schwierige Versorgungen darstellen. Zudem verbietet das Sozialgesetzbuch V in § 128 Abs. 2 und § 73 Abs. 7 sämtliche Zuwendungen, die das Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten beeinflussen. Es darf daher in keinem Fall Druck auf den Arzt ausgeübt werden. Auch ein "Verordnungshandbuch" oder Ähnliches, das vom Sanitätshaus zur Verfügung gestellt wird, ist unzulässig. Müller rät zur Vorsicht: Nur weil es andere machen, heißt das nicht, dass es erlaubt ist.

Was aber, wenn der Arzt rundgestrickte Kompressionsstrümpfe bei der Diagnose Lymphödem verordnet, obwohl der allgemeine Konsens flachgestrickte Strümpfe vorsieht, so eine Publikumsfrage. Der sicherste Weg ist es, den Patienten zu empfehlen, noch einmal mit dem Arzt zu sprechen. In derartigen Ausnahmefällen sei es durchaus möglich, den Arzt zu kontaktieren und ihn darauf hinzuweisen, erklärte Müller. Doch der Umgang mit Rezepten wirft weitere Fragen auf, zum Beispiel wie ein Rezept zum Leistungserbringer gelangen darf. Hier steht fest, das Rezept muss dem Patienten ausgehändigt werden! Auch auf ausdrücklichen Wunsch ist es nicht erlaubt, dass ein Sanitätshaus das Rezept beim Arzt abholt oder dieser es bringt. Genauso sehen die Versorgungsverträge der Sanitätshäuser mit der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel vor, dass die Leistungen durch das Sanitätshaus persönlich in deren Ladengeschäft erbracht werden. Ein Versenden der Hilfsmittel per Post ist damit unzulässig, so Müller, wobei die Versorgungsverträge abweichende Regeln enthalten können.

 

Hier finden Sie die Pressemitteilung und das Bildmaterial zum Herunterladen:


Pressemitteilung 215,8 KB
Bildmaterial Ofa-Seminar 184,4 KB